Allgemeine Geschäftsbedingungen    

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

 

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden.

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung

des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in

Textformbestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller

unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

 

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten

Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den

Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer

kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte

Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des

Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

 

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind vor Übergabe des Kaufgegenstandes und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

 

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des

Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen

des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,

soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Bargeldzahlungen wird bis zu einer Summe von maximal 9000,- (neuntausend) Euro angenommen.

 

III. Lieferung und Lieferverzug

 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,

sind in Textformanzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines

unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern,

zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch

auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf

höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der

Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz

1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei

leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit

ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit

den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

 

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

 

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten

nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,

die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern,

den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,

verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer

der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen

zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

IV. Abnahme

 

 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises.

Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden

nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person

des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,

der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers

gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im

Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,

wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen

eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts

steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.

 

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht

vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter

Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer

erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

 

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen

noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

 

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der

zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab

Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer

vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen

Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

 

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter

Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines

Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der

Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von

Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen

sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei

mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den

Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der

Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf

der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund

des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

 

 

VII. Haftung für sonstige Ansprüche

 

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und

Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“

abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer

gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und

4 entsprechend.

 

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die

Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine

Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte

oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

 

 

VIII. Gerichtsstand

 

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der

Sitz des Verkäufers.

 

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen

Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

 

1. Kfz-Schiedsstellen

 

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das

Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem

Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr

als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-

Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,

spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel

gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-

Schiedsstelle erfolgen.

 

b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

 

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

 

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,

die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

 

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten

ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

 

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

 

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

 

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Stand:01/2022